Rentenfairness e. V.
Rentenfairness e. V.
 

Satzung der Interessengemeinschaft Rentenfairness e.V.

Satzung-Rentenfairness.pdf
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§1 Name
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Rentenfairness e.V.".
Die Eintragung erfolgt bei dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg.

 

§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Tornesch.

 

§3 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
Förderung des demokratischen Gemeinwesens durch eine gerechte Angleichung der unterschiedlichen Altersversorgungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied beantragt werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(6) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Eingang des ersten Jahresbeitrags.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 6 Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb einen Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat den Ausschluss auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung einer Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Durchführung von Musterprozessen, die dem Vereinszweck gemäß § 3 der Satzung dienlich sind.

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist von der Mitgliederversammlung einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglied.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand sich für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einberufen werden; die Tagungsordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 8 Werktage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Als schriftliches Verfahren ist ausdrücklich E-Mail-Verkehr zulässig.

 

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) in der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

d) Wahl von 2 Kassenprüfern auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige
ordentliche Mitglieder.

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Die Beschlussfassung hat mit 2/3 Mehrheit zu erfolgen.

g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen per Internet unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht. Die Frist beginnt mit dem auf die Einstellung in das Internet folgenden Tag.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Internet eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart oder Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, nach einer halben Stunde eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 beschlossen werden.

 

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meistens Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verfällt das Vermögen an die Stadt Tornesch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 27.04.2013 durch die Gründungsmitglieder beschlossen und unterliegt dem Urheberrecht. Die Vervielfältigung in jeglicher Art und die Weitergabe an Dritte ist ohne unsere ausdrücklich schriftliche Genehmigung verboten.

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Zuletzt vom 12.03.2018

Siehe >> Aktuelles << und dort

auch den Link : Die 7 Irrtümer

Abwärtsspirale bei den Renten trifft auf Aufwärtsspirale bei den Pensionen!

Wir halten diese diametrale Auseinanderentwicklung für undemokratisch und verfassungswidrig.

Für undemokratisch, weil diese  Auseinanderentwicklung überhaupt nicht zur Wahl gestellt wird,

für verfassungswidrig, weil diese Spaltung der Gesellschaft den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 5 des Grundgesetzes ad absurdum führt !

Die Renten sinken weiter in Richtung Grundsicherung, und das bei letztlich ständig steigenden Beiträgen !

Die Rentenformel wird zudem  dafür sorgen, dass auch die Mütterrente und die Rente mit 63 nichts an diesem generellen Abstieg  ändert! Private Vorsorge wird parallel dazu weiter erschwert, aktuell wurde wegen der niedrigen Zinsen z.B. auch noch die Rendite bei den Lebensversicherungen  gekürzt ! Und zu allem Überfluß beginnt eine erste Bank sogar  auch noch Negativzinsen auf Erspartes zu erheben !

 

Eine völlig gegenläufige  Entwicklung nehmen dagegen nach wie vor die Pensionen der Beamten ! Sie sind in den letzten Jahren doppelt so hoch gestiegen wie die Renten und das von einem grundsätzlich wesentlich höheren Niveau aus !

 

Wenn auch Sie den Eindruck haben, dass diese völlig einseitige Talfahrt allein bei den Renten jeglichem  Gerechtigkeitsempfinden widerspricht ,

wenn auch Ihnen dem gegenüber die Überprivilegierung der Beamten bei deren  Altersversorgung extrem ungerecht erscheint,dann schließen Sie sich uns an und fordern Sie mit uns zumindest eine
gerechte Angleichung der Altersversorgungen.

Der völlig einseitigen Rentenreform muss endlich auch eine nachhaltige Pensionsreform folgen !

Wir führen eine Gerechtigkeitsdebatte und berufen uns auf den Gleichheitssatz der Grundgesetzes !

Die Beamten berufen sich immer gern auf ihre Verfassung, aber ist es nicht auch unsere Verfassung ?

 

Abgesehen davon drohen die explodierenden Pensionslasten

die Haushalte zu sprengen  und stellen damit auch noch eine unverantwortliche Hypothek für künftige Generationen dar !

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